Geerbtes Haus verkaufen
Aktualisiert: 28.11.2023
9 Minuten
Jährlich werden in Deutschland Immobilien im Wert von rund 200 Milliarden Euro vererbt. Oft werden die geerbten Häuser und Wohnungen anschließend wieder verkauft. Welche Schritte wann zu tun sind und wo Kosten lauern, beschreiben wir hier.
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Bevor ein geerbtes Haus verkauft werden kann, sind einige Überlegungen wichtig. Es sollten diese Fragen geklärt werden:
Nach dem Erbrecht stehen Ihnen bis zu sechs Wochen Zeit zur Verfügung, sich zu entscheiden: Nehme ich das Erbe an oder schlage ich es aus? Jedenfalls können Sie das Erbe nur als Gesamtes annehmen - also zum Beispiel auch mit den vorhandenen Schulden bei einem geerbten Haus. Wenn Sie es annehmen, sollten Sie als nächstes einen Erbschein beantragen. Auch dann, wenn Sie nur einen Pflichtteil beanspruchen.
Gehört die geerbte Immobilie zu einem sogenannten Gemeinschaftserbe, stellt sich die Frage, wie es auf die anderen Miterben aufgeteilt werden soll. In diesem Fall gilt es, sich unter der Erbengemeinschaft zu verständigen:
Damit eine Berechnung und Aufteilung etwaiger Auszahlungsbeträge an einzelne Erben stattfinden kann, muss zuerst der sogenannte Verkehrswert der Immobilie festgestellt werden. Es empfiehlt sich, ein kostenpflichtiges Wertgutachten erstellen zu lassen. Denn jedes Haus hat viele individuelle Merkmale, die nicht alle in einer kostenlosen Immobilienwert-Berechnung über einen Online-Rechner einfließen können. Zudem sind entsprechende Immobilien-Wertgutachten gerichtsfest und werden auch vom Finanzamt als Grundlage zur Ermittlung der Erbschaftssteuer anerkannt.
Das von einem Sachverständigen erstellte Wertgutachten berechnet dann den Verkehrswert der geerbten Immobilie. Dieser gibt an, wie hoch der mögliche Verkaufserlös für das Haus oder die Wohnung sein könnte. Berücksichtigt wird dabei unter anderem auch der aktuelle Zustand der Immobilie und die derzeitige Marktlage. Sollten eventuelle Miterben ausbezahlt werden müssen, aber die vorhandenen finanziellen Mittel nicht ausreichen, spricht alles dafür, die Immobilie gemeinsam zu verkaufen.
Tipp
Ein Verkehrswertgutachten bedeutet zwar nicht selten vierstellige Honorarkosten durch den Gutachter. Diese Kosten können aber von der Steuer abgesetzt werden: Sie lassen sich von dem zu versteuerndem Erbschaftsvermögen abziehen und mindern damit die Erbschaftssteuer. Außerdem verschafft das Gutachten ein objektives Bild vom Wert und dem Zustand der geerbten Immobilie und gibt eventuell hilfreiche Hinweise. Das kann nützlich sein, wenn es darum geht, mit gezielten Instandsetzungen und Renovierungen das wertsteigernde Potenzial in einer geerbten Immobilie für einen späteren Verkauf zu heben, dabei aber zuvor möglichst wenig Erbschaftssteuer gezahlt zu haben.
Der nächste Schritt: Hausverkauf mit Erbschein
Der Erbschein ist ein amtliches Dokument, durch welches dem Inhaber bescheinigt wird, dass er rechtmäßiger Erbe ist. Den Erbschein stellt das Nachlassgericht aus. Zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz gemeldet hatte.
Dabei müssen die Erben gegenüber dem Nachlassgericht ihren Anspruch wie folgt nachweisen:
Allgemein müssen bei jedem Erbschein-Antrag noch folgende Unterlagen dem Nachlassgericht vorgelegt werden:
Danach fertigt das Nachlassgericht einen Erbschein in der beantragten Form an:
Welche Unterlagen und in welcher Form zur Beantragung eines Erbscheins benötigt werden, sollte vorher beim zuständigen Nachlassgericht erfragt werden.
Nachdem Sie einen Erbschein erhalten haben, können Sie beim Grundbuchamt auch einsehen, ob das Haus oder die Wohnung mit Grundschulden und Rechten dritter belastet ist und wie hoch.
Kosten des Erbscheins
Denken Sie daran, dass für die Erstellung eines Erbscheins erhebliche Gebühren anfallen. Die Kosten richten sich nach dem Wert des Erbes zum Zeitpunkt des Erbfalls abzüglich der Schulden des Erblassers. Zudem wird die Höhe der Gebühren durch den Aufwand des Erbscheinverfahrens beeinflusst. Wenn ein Erbschein nur für einen bestimmten Zweck angefertigt werden soll, sind die Gebühren niedriger. Hier einige Gebührenbeispiele (§ 34 Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG)
Nachlasswert bis:Gebühr:125.000 €300 €200.000 €435 €350.000 €685 €500.000 €935 €750.000 €1.335
NEDERLANDS
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